Als Restzucker oder Restsüße wird der Zucker bezeichnet, der nach Abschluss der alkoholischen Gärung im Wein zurückbleibt. Der Restzuckergehalt entscheidet über die Einstufung eines Weins als trocken, halbtrocken, lieblich oder süß; er ist auf dem Etikett in Gramm je Liter (g/l) anzugeben.
Die weinrechtlich definierten Restzuckergrenzen für Stillweine in Deutschland:
- trocken: weniger als 9 g/l, wobei der Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger sein darf als der Restzuckergehalt,
- halbtrocken: Restzucker bis zu 18 g/l, Gesamtsäuregehalt nicht weniger als 10 g/l unter der Restzuckermenge,
- lieblich: Restzucker bis zu 45 g/l
- süß: Restzucker über 45 g/l
Bei Schaumweinen gelten andere Grenzwerte, da sich das Geschmackserlebnis durch das Zusammenspiel von Kohlensäure und Süße transformiert.