Beim Oechsle-Grad trennt sich die Spreu vom Weizen.
Die deutschen Güteklassen
Jedes Jahr wartet die deutsche Weinwelt gespannt auf den Mostgewicht der Weine. Wird es ein exzeptioneller Jahrgang mit außergewöhnlichem Oechsle-Grad?
Fragten Sie sich schon oft, was die Bezeichnung "Oechsle" aussagt? Eine Antwort auf diese quälende Fragen finden Sie nun bei uns:
Der Pforzheimer Physiker, Goldschmied und Optiker Christian Ferdinand Oechsle (1774 bis 1852) entwickelte gemeinsam mit seinem Sohn eine Mostwaage, die sogenannte Oechslewaage. Die in Deutschland, der Schweiz und Luxemburg gebräuchliche Maßeinheit Oe für das Bestimmen vom Mostgewicht ist nach ihm benannt.
Die Oechsle-Waage ist auf eine Temperatur von 17,5° Celsius geeicht. Ein Grad Oechsle (Oe) wird definiert als die Gewichtserhöhung von 1.000 ml Most um 1 g. Ein Liter Most mit 75° Oe wiegt also 1.075 g. Ein Must mit 100° Oe hat einen potentiellen Alkoholgehalt von 12,5 % vol, wobei 1 % vol Alkohol 7,89 Gramm wiegt.
Tafelwein: Entspricht dem italienischen "Vino da tavola" bzw. dem französischen "Vin de table". Das Mostgewicht muss mindestens 44° bis 50° Öchsle betragen. Entweder ist es ein einfacher Wein aus Deutschland selbst (dann heißt er Deutscher Tafelwein) oder ein Verschnitt aus Weinen aus einem oder auch mehreren EU-Ländern, der lediglich einen natürlichen Alkohol-Gehalt von 5% Vol (44° Oe), in manchen Gegenden 6% Vol vor der Zuckeranreicherung haben muss. Auf dem Etikett darf ein Anbaugebiet oder Bereich, jedoch kein Orts- oder Lagename angeführt sein. Er muss aus zugelassenen Rebsorten gekeltert sein. Wird eine Rebsorte auf dem Etikett angegeben, dann muss der Wein zu 85% aus dieser bestehen. Der Tafelwein darf aus Weinen verschiedener Jahrgänge gemischt werden.
Landwein: Seit 1982 gibt es diese über dem Tafelwein liegende Kategorie mit etwas höheren und genaueren Qualitätsanforderungen. Der Landwein entspricht dem französischen "Vin de pays" oder dem italienischen "I.G.T.", also einem einfachen Wein von guter Qualität. Das Mostgewicht muss mindestens 47° bis 55° Oe betragen. Ein Landwein muss aus einem der 15 Landweingebiete stammen. Er muss um 0,5% Vol mehr Alkohol aufweisen als Tafelwein und darf maximal 18 g/l Zuckerrest enthalten und ist daher trocken, allenfalls halbtrocken.
Q.b.A. = Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete: Zumindest 50° bis 72° Oe Mostgewicht unterschiedlich je Anbaugebiet. Im Rheingau gilt für Riesling ein Mindestmostgewicht ab 57° Oe. Der Wein muss aus einem der 13 deutschen Anbaugebiete stammen. Auf dem Etikett muss der Name der Großlage oder Bereiches angegeben sein. Der Name der Einzellage ist dann erlaubt, wenn der Wein zumindest aus 85% zugelassenen Rebsorten dieser Einzellage stammt. Die Weine dürfen bis zu einer Grenze von 20 bis 28 g zusätzlichen Alkohols je nach Anbaugebiet mittels Chaptalisation aufgezuckert werden. Das entspricht etwa 2,5 bis 3,5% vol oder 3,8 bis 5,5 kg Zucker pro hl. Die früher praktizierte Nasszuckerung ist seit 1976 verboten.
Q.m.P. = Qualitätswein mit Prädikat: Der Wein muss zumindest den Q.b.A.-Kriterien entsprechen bzw. die Kabinetts-Bedingungen erfüllen. Es darf ausnahmslos nicht mit Zucker angereichert werden. Das Mindestmostgewicht kann unterschiedlich je Bereich und Rebsorte sein, die Mindestgrenze ist 67° Oe, das entspricht etwa 8,6% vol Alkohol. Auf dem Etikett darf eine Einzellage angegeben sein. Die Angabe des Reifegrades in öchsle ist möglich, obwohl er vorausgesetzt werden kann. Die Trauben müssen zu 100% von der angegebenen Rebsorte und aus der angegebenen Gegend stammen.
Kabinett: Zumindest 67° bis 82° Oe unterschiedlich je Anbaugebiet. Der Riesling im Rheingau soll mindestens 75° Oe aufweisen. Es sind Weine aller Geschmacks-Richtungen aus reifen Trauben mit niedrigem Alkohol-Gehalt, die nicht verbessert sein dürfen.
Spätlese: Zumindest 76° bis 90° Oe unterschiedlich je Anbaugebiet, wobei das Mindestmostgewicht im Rheingau für Riesling 85° Oe betragen muss. Als Vorgabe gilt eine "späte Lese" und ein vollreifer Zustand der Trauben.
Auslese: Zumindest 83° bis 100° Oe unterschiedlich je Anbaugebiet. Auch für Riesling aus dem Rheingau gilt ein Mostgewicht ab 95° Oe . Es muss eine Aussonderung aller kranken und unreifen Beeren erfolgen.
Beerenauslese: Beim Riesling aus dem Rheingau beträgt das Mindestmostgewicht 125° oe. Unterschiedlich nach Anbaugebiet muss eine Beerenauslese zumindest 110° bis 128° Oe aufweisen. Es dürfen nur weitgehend edelfaule oder zumindest überreife Trauben verwendet werden. Der natürlich vorhandene Alkohol-Gehalt muss zumindest 5,5 % vol betragen.
Trockenbeerenauslese: Zumindest 150° bis 154° Oe unterschiedlich je nach Anbaugebiet. Auch im Rheingau muss der Oechslegrad 150° mindestens erreichen. Es ist erforderlich, dass die Trockenbeerenauslese weitgehend aus edelfaulen, eingeschrumpften Trauben gekeltert wird.
Eiswein: Bereits ab 125° Oe ist im Rheingau die Bezeichnung "Eiswein" zulässig. In den übrigen deutschen Anbaugebieten kann das Mindestmostgewicht zwischen 150° bis 154° Oe liegen. Außerdem muss der Eiswein von gefrorenen Beeren stammen, die bei mindestens minus 7 Grad Celsius gelesen und rasch gekeltert wurden.
** Bei diesen Angaben handelt es sich um vom Weingesetz geforderte Mindestangaben. Selbstverständlich können Weine mit höheren Mostgewichten herabgestuft werden bzw. die interne Messlatte höher gelegt werden.
Fragten Sie sich schon oft, was die Bezeichnung "Oechsle" aussagt? Eine Antwort auf diese quälende Fragen finden Sie nun bei uns:
Der Pforzheimer Physiker, Goldschmied und Optiker Christian Ferdinand Oechsle (1774 bis 1852) entwickelte gemeinsam mit seinem Sohn eine Mostwaage, die sogenannte Oechslewaage. Die in Deutschland, der Schweiz und Luxemburg gebräuchliche Maßeinheit Oe für das Bestimmen vom Mostgewicht ist nach ihm benannt.
Die Oechsle-Waage ist auf eine Temperatur von 17,5° Celsius geeicht. Ein Grad Oechsle (Oe) wird definiert als die Gewichtserhöhung von 1.000 ml Most um 1 g. Ein Liter Most mit 75° Oe wiegt also 1.075 g. Ein Must mit 100° Oe hat einen potentiellen Alkoholgehalt von 12,5 % vol, wobei 1 % vol Alkohol 7,89 Gramm wiegt.
Tafelwein: Entspricht dem italienischen "Vino da tavola" bzw. dem französischen "Vin de table". Das Mostgewicht muss mindestens 44° bis 50° Öchsle betragen. Entweder ist es ein einfacher Wein aus Deutschland selbst (dann heißt er Deutscher Tafelwein) oder ein Verschnitt aus Weinen aus einem oder auch mehreren EU-Ländern, der lediglich einen natürlichen Alkohol-Gehalt von 5% Vol (44° Oe), in manchen Gegenden 6% Vol vor der Zuckeranreicherung haben muss. Auf dem Etikett darf ein Anbaugebiet oder Bereich, jedoch kein Orts- oder Lagename angeführt sein. Er muss aus zugelassenen Rebsorten gekeltert sein. Wird eine Rebsorte auf dem Etikett angegeben, dann muss der Wein zu 85% aus dieser bestehen. Der Tafelwein darf aus Weinen verschiedener Jahrgänge gemischt werden.
Landwein: Seit 1982 gibt es diese über dem Tafelwein liegende Kategorie mit etwas höheren und genaueren Qualitätsanforderungen. Der Landwein entspricht dem französischen "Vin de pays" oder dem italienischen "I.G.T.", also einem einfachen Wein von guter Qualität. Das Mostgewicht muss mindestens 47° bis 55° Oe betragen. Ein Landwein muss aus einem der 15 Landweingebiete stammen. Er muss um 0,5% Vol mehr Alkohol aufweisen als Tafelwein und darf maximal 18 g/l Zuckerrest enthalten und ist daher trocken, allenfalls halbtrocken.
Q.b.A. = Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete: Zumindest 50° bis 72° Oe Mostgewicht unterschiedlich je Anbaugebiet. Im Rheingau gilt für Riesling ein Mindestmostgewicht ab 57° Oe. Der Wein muss aus einem der 13 deutschen Anbaugebiete stammen. Auf dem Etikett muss der Name der Großlage oder Bereiches angegeben sein. Der Name der Einzellage ist dann erlaubt, wenn der Wein zumindest aus 85% zugelassenen Rebsorten dieser Einzellage stammt. Die Weine dürfen bis zu einer Grenze von 20 bis 28 g zusätzlichen Alkohols je nach Anbaugebiet mittels Chaptalisation aufgezuckert werden. Das entspricht etwa 2,5 bis 3,5% vol oder 3,8 bis 5,5 kg Zucker pro hl. Die früher praktizierte Nasszuckerung ist seit 1976 verboten.
Q.m.P. = Qualitätswein mit Prädikat: Der Wein muss zumindest den Q.b.A.-Kriterien entsprechen bzw. die Kabinetts-Bedingungen erfüllen. Es darf ausnahmslos nicht mit Zucker angereichert werden. Das Mindestmostgewicht kann unterschiedlich je Bereich und Rebsorte sein, die Mindestgrenze ist 67° Oe, das entspricht etwa 8,6% vol Alkohol. Auf dem Etikett darf eine Einzellage angegeben sein. Die Angabe des Reifegrades in öchsle ist möglich, obwohl er vorausgesetzt werden kann. Die Trauben müssen zu 100% von der angegebenen Rebsorte und aus der angegebenen Gegend stammen.
Kabinett: Zumindest 67° bis 82° Oe unterschiedlich je Anbaugebiet. Der Riesling im Rheingau soll mindestens 75° Oe aufweisen. Es sind Weine aller Geschmacks-Richtungen aus reifen Trauben mit niedrigem Alkohol-Gehalt, die nicht verbessert sein dürfen.
Spätlese: Zumindest 76° bis 90° Oe unterschiedlich je Anbaugebiet, wobei das Mindestmostgewicht im Rheingau für Riesling 85° Oe betragen muss. Als Vorgabe gilt eine "späte Lese" und ein vollreifer Zustand der Trauben.
Auslese: Zumindest 83° bis 100° Oe unterschiedlich je Anbaugebiet. Auch für Riesling aus dem Rheingau gilt ein Mostgewicht ab 95° Oe . Es muss eine Aussonderung aller kranken und unreifen Beeren erfolgen.
Beerenauslese: Beim Riesling aus dem Rheingau beträgt das Mindestmostgewicht 125° oe. Unterschiedlich nach Anbaugebiet muss eine Beerenauslese zumindest 110° bis 128° Oe aufweisen. Es dürfen nur weitgehend edelfaule oder zumindest überreife Trauben verwendet werden. Der natürlich vorhandene Alkohol-Gehalt muss zumindest 5,5 % vol betragen.
Trockenbeerenauslese: Zumindest 150° bis 154° Oe unterschiedlich je nach Anbaugebiet. Auch im Rheingau muss der Oechslegrad 150° mindestens erreichen. Es ist erforderlich, dass die Trockenbeerenauslese weitgehend aus edelfaulen, eingeschrumpften Trauben gekeltert wird.
Eiswein: Bereits ab 125° Oe ist im Rheingau die Bezeichnung "Eiswein" zulässig. In den übrigen deutschen Anbaugebieten kann das Mindestmostgewicht zwischen 150° bis 154° Oe liegen. Außerdem muss der Eiswein von gefrorenen Beeren stammen, die bei mindestens minus 7 Grad Celsius gelesen und rasch gekeltert wurden.
** Bei diesen Angaben handelt es sich um vom Weingesetz geforderte Mindestangaben. Selbstverständlich können Weine mit höheren Mostgewichten herabgestuft werden bzw. die interne Messlatte höher gelegt werden.








